Präambel
Wir treten für eine ökologische, soziale und demokratische Gesellschaft ein. Alle, die zur Entwicklung unserer Gesellschaft in diesem Sinne beitragen wollen sind herzlich willkommen.
Toleranz im Umgang mit anderen Positionen oder Weltanschauungen sowie Basisdemokratie sind Grundpfeiler unserer Arbeit. Zur Umsetzung gemeinsamen politischen Handelns befürworten wir deshalb die Einbeziehung aller außerparlamentarischen Kräfte, die sich für die Herbeiführung natur- und menschengerechter Lebensverhältnisse einsetzen.
Das Ziel der Gleichstellung von Mann, Frau und Diverse bleibt ein grundlegendes Anliegen unserer Partei.
Auf dem Weg zu einer humanen und vielfältigen Gesellschaft ohne Ausgrenzung setzen wir auf eine Kultur des Teilens und der Beteiligung.
Satzung
§ 1 Name und Organisationsgebiet
(1) Der Kreisverband ist eine Organisationseinheit der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg“.
(2) Sie führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Main-Tauber“ – Kurzbezeichnung „GRÜNE Main-Tauber“.
(3) Das Organisationsgebiet ist der Main-Tauber-Kreis.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer die Grundsätze der Partei unterstützt, einen Wohnsitz im Main-Tauber-Kreis hat und keiner anderen Partei angehört. Auf begründeten Antrag des Mitgliedes können Ausnahmen vom Wohnortprinzip zugelassen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder digital bei der zuständigen Kreis-, Landes- oder Bundesgeschäftsstelle beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung. Weist der Kreisvorstand die Aufnahme ab, so hat die/der Antragsteller*in das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme.
(3) Bei Aufnahme in den Kreisverband wird das Neumitglied in die Mitgliederdatenbank eingepflegt und erhält umgehend eine Bestätigung der Mitgliedschaft.
(4) Jedes Mitglied sollte sich im Rahmen der Satzung an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen beteiligen und die Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützen.
§ 3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Er muss schriftlich oder digital erfolgen und ist sofort wirksam.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mindestens vier Monate im Beitragsrückstand ist und trotz zweifacher Mahnung mit Hinweis auf die Streichung der Mitgliedschaft die fälligen Beiträge nicht bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt hier unbenommen.
(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss wird durch die Kreisschiedskommission auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung ausgesprochen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag soll sich laut Finanzordnung des Landesverbandes an 1 % des Nettoeinkommens orientieren.
(2) Der im Main-Tauber-Kreis übliche Regelbeitrag beträgt 15,00 € monatlich, der Mindestbeitrag 5,00 €.
(3) Durch begründeten Antrag kann der Mitgliedsbeitrag auch geringer ausfallen oder für die Zeit der finanziellen Härte auch ganz erlassen werden.
§ 5 Ortsverbände
(1) Der Kreisverband kann sich in Orten mit mindestens sieben Mitgliedern in Ortsverbände untergliedern. Die Organe der Ortsverbände entsprechen sinngemäß denen des Kreisverbandes und übernehmen in ihrem Bereich die politischen Aufgaben im Sinne der Präambel.
(2) Ein Ortsverband umfasst alle Mitglieder, die in einem bestimmten Teil des Kreisverbandes wohnen. Über die räumliche Abgrenzung entscheidet der Kreisverband.
(3) Die Ortsverbände können sich mit Einvernehmen des Kreisvorstandes eine eigene Satzung geben, die mit den Satzungen und Statuten der übergeordneten Ebenen im Einklang stehen muss.
§ 6 Organe des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung (KMV), der Kreisvorstand (KVO).
(2) Den Organen des Kreisverbandes können nur Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Main-Tauber angehören.
§ 7 Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die KMV ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand und die Delegierten für Parteiversammlungen (Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen), sowie andere Gremien (Landesfinanzrat, Landesausschuss und Landesarbeitskreise). Die KMV beschließt über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung, sowie die Geschäftsordnung für den Kreisvorstand. Sie trägt dem Informationsbedürfnis der Mitglieder durch Berichte aus den politischen Gremien Rechnung.
(2) Die KMV muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 % der Mitglieder muss eine außerordentliche KMV innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
(3) Die KMV wird unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur KMV erfolgt bei Mitgliedern mit einem E-Mail-Account digital, es sei denn das Mitglied besteht auf den Postversand. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Kalendertage (Datum des Poststempels oder Datum des E-Mail-Versands). Die KMV ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern durch Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Beschlüsse werden protokolliert
(5) Satzungsänderungen sind Mitgliedern bereits 28 Kalendertage vorher mit der Einladung mitzuteilen. Abweichend von § 7 (4) werden Beschlüsse über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Die Mehrheit der Frauen einer KMV hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für dieselbe Versammlung.
§ 8 Kreisvorstand (KVO)
(1) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind mitgliederöffentlich, sofern rechtlich zulässig.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Er besteht aus zwei Vorsitzenden, hiervon mindestens eine Frau, dem/der Schatzmeister*in, sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Die Vorsitzenden und der/die Schatzmeister*in werden in getrennten Wahlgängen gewählt [§ 10 (3)]. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden entsprechend des Frauenstatuts in weiteren zwei Wahlgängen gewählt [§ 10 (2)]. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder soll berücksichtigt werden, dass möglichst alle Ortsverbände im Kreisvorstand vertreten sind.
(3) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, soll der frei gewordene Vorstandsplatz auf der nächsten KMV durch Wahl wiederbesetzt werden.
(4) Abwahl ist durch die Kreismitgliederversammlung für jedes einzelne Vorstandsmitglied mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden jederzeit möglich, wenn sie vorher als Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern angekündigt wurde.
(5) Der Kreisvorstand schlägt der KMV eine Geschäftsordnung für den KVO vor, in der die Aufgaben des Vorstandes festgelegt sind.
§ 9 Wahlen und Kandidat*innenaufstellung
(1) Die KMV wählt die Kandidat*innen zur Bundestags-, Landtags-, und Kreistagswahl. Die Aufstellung von Bewerber*innen für öffentliche Wahlen erfolgt gemäß den jeweils gültigen Wahlgesetzen. Hierbei sind abweichend von § 7 (4) nur jene Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stimmberechtigt, die für die jeweilige Wahl im Wahlkreis Main-Tauber wahlberechtigt sind.
(2) Die Wahlen zum Kreisvorstand, die Delegierten für Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen sowie die Wahl von Kandidat*innen für politische Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn es nicht mehr Bewerber*innen als Plätze gibt und wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt.
(3) Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(4) Wahlen in gleiche Parteiämter (z.B. Beisitzer im KVO) können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt sind jeweils die Bewerber*innen mit den meisten Stimmen bis zum Erreichen der Anzahl der zu wählenden Plätze.
§ 10 Frauenstatut
(1) Die im Kreisverband zu besetzenden Gremien sind zumindest zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Gleiches gilt für die Wahl von Delegierten und für die Aufstellung von Wahllisten.
(2) Können die Frauenplätze nicht besetzt werden bleiben sie unbesetzt. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss vom 23.05.2022 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18. Oktober 2019